BGBl. II Nr. 42/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Paragraph 43,
- Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.
- Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
- Ziffer einsfür die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
1, | L < 20 m | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1 1 | 1 1 |
, , 2 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 75 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1, -, -, 1, - | 1, -, -, 1, - |
, , 3 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 76 bis 300 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 -, -, 1, 1 | 1, -, -, 1, - |
4 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 , 1 1, -, - | 1, 1, -, 1, - |
5 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 701 bis 1100 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1, 1, -, 2, - | 1, 1, -, 1, 11) |
6 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1, 1, 1, 1, - | 1, 1, -, 2, - |
7 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: über 1600 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1, 1, 1, 2, - | 1, 1, -, 3, - |
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden. | ||||
- Ziffer 2für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 0 | 1 |
über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 250 Fahrgäste | 1 | 1 |
251 bis 1100 Fahrgäste | 1 | 2 |
über 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
- Absatz 3,Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
- Ziffer einsfür die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
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| S1 | S2 | |
1 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 300 | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700 | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1, 2 | 1 2 |
- Ziffer 2für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
bis 200 Fahrgäste | - | 1 |
201 bis 300 Fahrgäste | 1 | 1 |
über 300 Fahrgäste | 1 | 2 |
- Absatz 4,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
- Ziffer einsfür die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
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| S1 | S2 | |
, , 1 | Zulässige Anzahl der Betten:, bis 50 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 , -, 1, 1, - | 1, -, -, 1, 2 |
, , 2 | Zulässige, Anzahl der Betten:, von 51 bis 100 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1, 1, -, 2, - | 1, 1, -, 1, 1 |
, , 3 | Zulässige, Anzahl der Betten:, über 100 | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 oder 1, 1 1, - -, 3 2, - 2 | 1, 1, -, 2, 1 |
- Ziffer 2für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger:
Fahrgastanzahl an Bord | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer | Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger |
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Bis 100 Fahrgäste | 1 | 1 | 2 |
Über 100 Fahrgäste | 1 | 2 | 2 |
- Absatz 5,Für Fahrgastschiffe gemäß Absatz 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach Paragraph 41,
- Absatz 6,Die in den Tabellen gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
- Absatz 7,Die in der Tabelle gemäß Absatz 2, vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
- Ziffer einsin der Stufe 2 Standard S2 und
- Ziffer 2in den Stufen 3 und 5 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch eines gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenen Ausbildungsprogrammes muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung des zugelassenen Ausbildungsprogrammes, in der die Zeiten der Besuches des Ausbildungsprogrammes angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Absatz 6, - Absatz 8,Die in der Tabelle gemäß Absatz 4, vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
- Absatz 9,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
- Absatz 10,Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
- Absatz 11,Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AStV verfügen und dies nachweisen können.
- Absatz 12,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AStV verfügen und dies nachweisen können.