BGBl. II Nr. 42/2022
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Abweichungen
Paragraph 46,
Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den Paragraphen 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß Paragraphen 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.