Absatz eins,Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.
BGBl. II Nr. 42/2022
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Fahrpraxis
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 37, oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.
- Absatz 4,Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.