BGBl. II Nr. 47/2022
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021
Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Z 1 lit b, lit c, Z 2 bis Z 5, Z 6 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
a) Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
b) erneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 16b GWG 2011 oder
c) sonstige Gase gemäß Z 5 2;
2. „erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde; „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;
3. „erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012; „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
4. „synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde; „Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 6 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers. b fällt;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.