BGBl. II Nr. 47/2022
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021
Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2; Abs 3 Z 1 (entfallen), Z 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 1, Z 2
… 4 unveränderte Absätze
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4.
(1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
1. Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
2. erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
3. sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
Die Zusammenfassung von synthetischem Wasserstoff/Methan Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden: