Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 2
Text
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40242103