Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3
Text
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023,, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,.
(4)Absatz 4,Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
(5)Absatz 5,Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253956