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§ 4a G-KenV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 216/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 216/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 216/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3

Text

Umwandlung und Speicherung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.
  3. Absatz 3,Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß Paragraph 86, EAG ausgestellt.
  4. Absatz 4,Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.
  5. Absatz 5,Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Absatz eins, sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.

Im RIS seit

07.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40253961