BGBl. II Nr. 47/2022
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021
Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 6.
(1) Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Über die Voraussetzung des Abs. 1 hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2001/EG. Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.