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BGBl. II Nr. 48/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 08.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 § 11↗RIS↗

Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler

Paragraph 11,

Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.