Absatz eins,Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 6, hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013,, weiterhin anzuwenden.
BGBl. II Nr. 48/2022
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 8, hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.