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BGBl. II Nr. 48/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 08.02.2022 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 8↗RIS↗

Gültigkeit von Nachweisen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
  2. Absatz 2,Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 79, Absatz 5, ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.