Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingebracht werden.
BGBl. II Nr. 480/2022
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Bewilligungspflichtige Einfuhr
Paragraph 13,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
- Ziffer einsTiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
- Ziffer 2Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
- Ziffer 3Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
- Ziffer 4infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.