Absatz eins,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- und Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
- Ziffer einsbei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
- Ziffer 2bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.