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BGBl. II Nr. 481/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan BMK)
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMK neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 23.12.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 481/2022 · danach: BGBl. II Nr. 39/2025 § 20↗RIS↗

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Organisationseinheiten sollen erprobt werden.
  2. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung sowie Telearbeit bzw. Homeoffice sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat darauf hinzuweisen, dass die Arbeitszeitreduktion befristet vereinbart werden kann und damit eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit gewährleistet ist.