Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplans
- Ziffer einsauf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und Funktionen sowie
- Ziffer 2auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
- Ziffer 3eine bereits erreichte Frauenquote von 50% jedenfalls zu wahren und
- Ziffer 4bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele des Paragraph 3, Bedacht zu nehmen.