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BGBl. II Nr. 481/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan BMK)
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMK neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 23.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 481/2022 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Personelle Maßnahmen

Frauenförderungsgebot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplans
    1. Ziffer eins
      auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und Funktionen sowie
    2. Ziffer 2
      auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
    3. Ziffer 3
      eine bereits erreichte Frauenquote von 50% jedenfalls zu wahren und
    4. Ziffer 4
      bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele des Paragraph 3, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei Personalaufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der Paragraphen 11 b bis 11 d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des Paragraph 3, des vorliegenden Frauenförderungsplans, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, zu achten.