BGBl. II Nr. 490/2022
DPMG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
4. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
Paragraph 5,
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 14, DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erfüllt sind.