Absatz eins,Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 DPMG erbringen.
BGBl. II Nr. 490/2022
DPMG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:
- Ziffer einsInformation, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
- Ziffer 2die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- Ziffer 3die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
- Ziffer 4sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.
- Absatz 3,Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:
- Ziffer einsInformationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
- Ziffer 2die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.
- Absatz 4,Dem Nachweis gemäß Absatz 3, sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Absatz 5,Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.