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BGBl. II Nr. 495/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 495/2022× zu NAPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 495/2022 § 10↗RIS↗

Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (Paragraph 130, Absatz eins, WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sind
    1. Ziffer eins
      mindestens 1,5 % jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden zuzuordnen sind, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe – ausgenommen jene, die die Kriterien nach Paragraph 8, Absatz 2, erfüllen,
    jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten auch von anderen Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien für die Auswahl der zu überwachenden Betriebe sind diese als Mindestvoraussetzung einzuhalten.