BGBl. II Nr. 61/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
Paragraph 10,
Die GIS ist verpflichtet, alle Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags befreit sind, mit postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung gemäß Paragraph 2, zu informieren. Den Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Versendung der Schreiben hat binnen eines Monats nach Aufforderung der E-Control zu beginnen.