BGBl. II Nr. 61/2022
EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 12,
Eine nach gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß Paragraph 2, weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.