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BGBl. II Nr. 61/2022

kundgemacht 18.02.2022 RIS↗
EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Befreiungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 8↗RIS↗

Berichtswesen

Paragraph 8,

Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß Paragraph 3 und Befreiungen gemäß Paragraph 2,, diese wiederum nach den in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E-Control anzupassen und auf den Internetseiten der GIS und der E-Control zu veröffentlichen.