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BGBl. II Nr. 61/2022

kundgemacht 18.02.2022 RIS↗
EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Befreiungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 9↗RIS↗

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.