BGBl. II Nr. 66/2022
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Verweisung auf andere Bundesgesetze
Paragraph 11,
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.