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BGBl. II Nr. 66/2022

kundgemacht 22.02.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 6↗RIS↗

Ausschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  3. Absatz 3,In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) , oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstelle oder Funktion besonders erwünscht sind.
  4. Absatz 4,Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 11 b und 11 c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (Paragraph 7, Absatz 3, B-GlBG).