Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
BGBl. II Nr. 95/2022
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Geschäftsprozesse
Paragraph 11,
- Absatz 2,Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich
- Ziffer einsKundeninformation und -betreuung
- Litera aeine Kundenanfrage zu beantworten.
- Litera beine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
- Ziffer 2Vertrieb
- Litera aein individuelles Angebot für eine Kundin/einen Kunden zu erstellen.
- Litera beine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.
- Litera cSchriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- Litera dSchriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.
- Ziffer 3Marketing und E-Commercebetriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.
- Absatz 3,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einskorrekte und vollständige Aufgabenlösung
- Ziffer 2Praxistauglichkeit
- Ziffer 3sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise
- Absatz 4,Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
- Absatz 5,Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
- Absatz 6,Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
- Absatz 7,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit
- Ziffer 2selbstständige Lösungsfindung
- Absatz 8,Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.