Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 95/2022
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.