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BGBl. II Nr. 95/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2022× zu Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 95/2022 § 13↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.