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BGBl. II Nr. 96/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 96/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 96/2022 § 13↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.