Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
BGBl. II Nr. 98/2022
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.