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BGBl. II Nr. 98/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 98/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsfotografie-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 98/2022 § 12↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.