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BGBl. II Nr. 99/2022

kundgemacht 11.03.2022 RIS↗
Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Oberflächentechnik (Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 99/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 99/2022 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Oberflächentechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist zumindest einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Oberflächentechnik,
    2. Ziffer 2
      Galvanik,
    3. Ziffer 3
      Pulverbeschichtung,
    4. Ziffer 4
      Emailtechnik,
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinkung,
    6. Ziffer 6
      Dünnschicht- und Plasmatechnik.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker bzw. Oberflächentechnikerin) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Oberflächentechnik) zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.