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BGBl. I Nr. 10/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabegesetz 14 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 bis Abs 4
in Kraft 08.01.2021 – 14.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 18/2021 · danach: BGBl. I Nr. 10/2022 § 4↗RIS↗
in Kraft 15.02.2022 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 10/2022 · danach: BGBl. I Nr. 108/2022 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 4.
(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh (Anm. 1).
(3) Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen (Anm. 1).
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und der Vergütung der Elektrizitätsabgabe nach Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.
(_____________________
Anm. 1: gemäß § 7 Abs. 11 und 12:
Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.
Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom aufrecht.)