Absatz eins,Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten:
- Ziffer einsDie Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
- Ziffer 2Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
- Ziffer 3Die begünstigten Ausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988.
- Ziffer 4Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,