Absatz eins,Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.
BGBl. I Nr. 105/2022
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Abrechnung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Abrechnungsunterlage gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
- Ziffer einsErklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des Paragraph 3, schriftlich zu belegen hat, und
- Ziffer 2Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.
- Absatz 3,Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
- Absatz 4,Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß Paragraph 2, aufgerechnet werden.
- Absatz 5,Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß Paragraph 3,, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.