Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung
- Ziffer einsvon vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
- Ziffer 2von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die
- Litera adie in den Paragraphen 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,
- Litera bals Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1, tätig sind,
- Litera cals Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, erfüllen oder
- Litera dals Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;
- Ziffer 3von Forschungsdaten
- Litera aderen Erstellung öffentlich finanziert wurde,
- Litera bdie im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind und
- Litera cdie von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.