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BGBl. I Nr. 122/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
33. StVO-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2022× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 133 § 0↗RIS↗
§ 8ageändertAbs 3 (neu)
in Kraft 22.07.1998 – 30.09.2022 · idF BGBl. I Nr. 92/1998 · danach: BGBl. I Nr. 122/2022 § 8a↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 122/2022 § 8a↗RIS↗
Fahrordnung auf Radfahranlagen
§ 8a.
(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
(3) Die Behörde kann, abweichend von § 8 Abs. 4, das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e mit elektrischem Antrieb erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.