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BGBl. I Nr. 125/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) 517 § 0↗RIS↗
§ 12bneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 § 12b↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetz gilt Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt Paragraph 31, VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3,Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß Paragraph 12, werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, in Abzug gebracht.