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BGBl. I Nr. 133/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) 11 § 0↗RIS↗
§ 5bneu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 133/2022 § 5b↗RIS↗

Investitionen der Feuerwehren

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.