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BGBl. I Nr. 137/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 110 § 0↗RIS↗
§ 63dneu
in Kraft 29.07.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 137/2022 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 63d↗RIS↗

Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 63 d,

  1. Absatz eins,Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      600,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      800,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1.000,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
  3. Absatz 3,Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 2, vorgesehene Vergütung.
  4. Absatz 4,Die Vergütung gemäß Absatz 2, gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.