Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 140/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2022× zu Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 140/2022 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach Paragraph 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.