BGBl. I Nr. 140/2022
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel.