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BGBl. I Nr. 185/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KMU-Förderungsgesetz 19 § 0↗RIS↗
§ 4wieder in KraftAbs 2 Z 7 Anm (aufgehoben)
in Kraft 07.12.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 · danach: BGBl. I Nr. 111/2021 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2021 · danach: BGBl. I Nr. 86/2024 § 4↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 4.
(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Schlagworte
Haftungsentgelt
§ 4geändertAbs 2a
in Kraft 01.07.2021 – 06.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 111/2021 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 4↗RIS↗
in Kraft 07.12.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 · danach: BGBl. I Nr. 111/2021 § 4↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 4.
(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen Arbeit und Tourismus Wirtschaft zu erlassen.
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Schlagworte
Haftungsentgelt