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BGBl. I Nr. 186/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 186/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 29 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 3 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 8 (neu); Abs 4
in Kraft 01.06.2017 – 30.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2017 · danach: BGBl. I Nr. 186/2022 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.12.2022 – 31.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 186/2022 · danach: BGBl. I Nr. 78/2023 § 37↗RIS↗
Europäisches System der Registervernetzung
§ 37.
(1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, L 20 vom 24.01.2020 S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
1. die Eintragung Änderung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Firma, des Rechtsträgers Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;
2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation, Änderung oder Abwicklung Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder über die Fortsetzung der Gesellschaft eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;
3. die Löschung des Rechtsträgers sowie Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;
4. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG. Vermögen der Gesellschaft;
5. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
6. die Löschung der Gesellschaft;
7. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG;
8. die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
1. die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
… 3 unveränderte Absätze
2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022