BGBl. I Nr. 203/2022
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18egeändertAbs 1 bis Abs 3
§ 18e.
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.