BGBl. I Nr. 204/2022
Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, des Elektrotechnikgesetzes 1992, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16igeändertAbs 1; Abs 2
Widerruf der Befugnis
§ 16i.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn
1. die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
2. die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
3. die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.