Absatz eins,Der Dienstgeber hat zumindest Aufzeichnungen zu führen über
- Ziffer einsdie tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und deren Entlohnung;
- Ziffer 2die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a,