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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 12geändertZ 8
in Kraft 11.06.2022 – 29.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 12↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 12.
Der Verwaltungsrat
1. bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,
2. erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
3. beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,
4. erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
5. überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
6. kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
7. setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,
8. unterbreitet die Bundesministerin der Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,
9. vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,
… 4 unveränderte Absätze
10. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind und
11. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.
Schlagworte
Marktberichterstattung, Reisegebühr