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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 11.06.2022 – 29.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 18↗RIS↗
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18.
(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Bundesministerin dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
Schlagworte
Wirtschaftsprüfergesellschaft