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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 4
in Kraft 11.06.2022 – 29.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 20↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Jahresabschluß
§ 20.
(1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres der Bundesministerin dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
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Gewinnrechnung