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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 21cgeändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 5 bis Z 7
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 21c↗RIS↗
Beitragsgegenstand
§ 21c.
(1) Bei
1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,
4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
5. Erzeugung von Gemüse und, Obst und Speisekartoffeln,
6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
7. Erzeugung oder Kultivierung Bebauung von Gartenbauerzeugnissen Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),
8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
… 6 unveränderte Absätze
9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.
Schlagworte
Stärkeerzeugung