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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 21dgeändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Z 1, Z 2 bis Z 7 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21d↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 21d↗RIS↗
Beitragshöhe
§ 21d.
(1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse Der Beitrag in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen. Euro je Bezugseinheit beträgt für
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
1. Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen
1,00 €/ha angemeldete Fläche
2. andere landwirtschaftliche Flächen
5,00 €/ha angemeldete Fläche
3. Milch
2,20 €/t übernommene Milch
4. Rinder, zum Schlachten bestimmt
2,70 €/geschlachtetes Rind
5. Kälber, zum Schlachten bestimmt
1,10 €/geschlachtetes Kalb
6. Schweine, zum Schlachten bestimmt
0,75€/geschlachtetes Schwein
7. Schlachtgeflügel
0,60 €/100 kg Schlachtgewicht
8. Legehennen
3,75 €/100 Legehennen
9. Gemüse im Gewächshaus
730,00 €/ha
10. Gemüse im Folientunnel
500,00 €/ha
11. Gemüse im Freiland
50,00 €/ha
12. Obst im Gewächshaus
730,00 €/ha
13. Obst im Folientunnel
500,00 €/ha
14. Obst im Freiland
75,00 €/ha
15. Speisekartoffel
30,00 €/ha
16. Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus
1 500,00 €/ha
17. Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel
500,00 €/ha
18. Gartenbauerzeugnisse im Freiland
100,00 €/ha
19. Wein
1,10 €/100 l Wein
Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
1.
Milch …………………………………………..
5,50 € je t übernommene Milch
2.
Getreide ………………………………………..
3,50 € je t Handelsvermahlung
3.
Rinder, zum Schlachten bestimmt ……………..
11,00 € je Stück geschlachtetes Rind
4.
Kälber, zum Schlachten bestimmt ……………..
2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb
5.
Schweine, zum Schlachten bestimmt …………..
2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein
6.
Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …...
2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf
7.
Schlachtgeflügel ………………………………..
2,50 € je 100 kg Schlachtgewicht
8.
Legehennen …………………………………….
7,00 € je 100 Stück Legehennen
9.
Gemüse und Obst, im Gewächshaus gezogen ...
727,00 € je ha
10.
Gemüse, im Folientunnel gezogen ……………
509,00 € je ha
11.
Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ………………
94,50 € je ha
12.
Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ……………………………………..
47,50 € je ha
13.
Einlegegurken …………………………………..
36,50 € je ha
14.
sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………...
15,00 € je ha
15.
Intensivobstbau …………………………………
73,00 € je ha
16.
Kartoffeln ……………………………………….
29,50 € je ha
17.
Gartenbauerzeugnisse …………………………..
2,50 € je zehn Flächeneinheiten
18.
Wein ……………………………………………..
1,50 € je 100 l Wein oder einer
entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.
1. innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
2. innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
3. für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
4. für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
5. für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
6. für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
7. hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
a) des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,
b) des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
c) des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
d) des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
e) für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
abgesehen werden kann.
(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 1 Z 18 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
(5) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 6 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
(6) Der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.